Aus aktuellem Anlaß

Deutsches Rechtsbüro: Beschlagnahme von Computern
Kiel, im Juli 2011 – Deutsches Rechtsbüro zur Beschlagnahme von
Computern am 21. Januar 2010. Information vom Deutschen Rechtsbüro im Deutschen
Rechtsschutzkreis e.V., zu §§ 102 ff. StPO 01/2010.
Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende. Dabei wurden
regelmäßig die Computer der Betroffenen mit Zubehör und allen Dateien
beschlagnahmt und ausgewertet und – wenn überhaupt – nach Monaten oder
sogar Jahren zurückgegeben. Oft waren die Daten ganz oder teilweise gelöscht.
Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2005, Az. 2 BvR 1027/02,
zu finden in NJW 2005, 1917 und vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, zu finden in NJW 2006,
976, ist die Beschlagnahme des gesamten Computers aber rechtswidrig. Es liegt ein
Verstoß gegen
- Art. 2 I GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- und gegen Art. 13 GG, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, vor.
Bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme muß nämlich der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden, d.h. die Beschlagnahme des
Computers muß
- für den Strafverfolgungszweck erfolgversprechend sein,
- zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, also es dürfen keine
milderen Mittel zur Verfügung stehen,
- und der Eingriff muß in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat
und der Stärke des Tatverdachtes stehen.
Das bedeutet, daß die Beamten bei einer Hausdurchsuchung den Computer zunächst
einmal mit Suchbegriffen und Suchprogrammen auf die Straftat hin sichten müssen. Sie
dürfen dann nur den Teil der Daten kopieren, der Inhalte im Zusammenhang mit der
Straftat aufweist. Nur wenn eine Sichtung und Trennung der Daten auf dem Computer vor Ort
nicht möglich ist, dürfen alle Daten mitgenommen werden. Sie müssen dann bei
der Behörde gesichtet werden, und für die Straftat unbedeutende Daten müssen
gelöscht werden.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
- Prüfen Sie, ob bei einer Beschlagnahme eines Computers die oben genannte
Verfahrensweise eingehalten worden ist.
- Wenn dies nicht der Fall ist, legen Sie die in „Mäxchen Treuherz“ in den
Kapiteln „Mäxchen und die Hausdurchsuchung“ und „Mäxchen und der
Zufallsfund“ genannten Rechtsmittel ein.
- Machen Sie in diesem Falle im Strafverfahren ein Beweisverwertungsverbot geltend mit der
Folge, daß so getan werden muß, als ob die aus dem Computer gewonnen Erkenntnisse
nicht vorhanden wären.
- Sichern Sie Ihre Daten regelmäßig, d.h. monatlich oder vielleicht sogar
wöchentlich. Sie müssen damit rechnen, daß sie nach einer Beschlagnahme des
Computers ganz oder teilweise gelöscht worden sind.
- Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
- Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu §§ 102 ff StPO und zu
anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es
von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum
www.deutsches-rechtsbuero.de
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