Kurze Erläuterung zur „UN-Feindstaatenklausel“

Die UN-Feindstaatenklausel:
Die UN-Feindstaatenklausel ist in der UN-Charta festgeschrieben. In Artikel 53 werden die
Staaten, die während des Zweiten Weltkrieges die Feinde der damaligen Unterzeichnerstaaten
der UN-Charta waren, als Feindstaaten bezeichnet. Das betraf vor allem Deutschland und Japan.
Gegen diese sogenannten „Feindstaaten“ dürfen gemäß der Artikel 53
und 107 Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat
verhängt werden. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein.
Die Urfassung der UN-Charta entstand in der Endphase des Zweiten Weltkrieges. Bereits in der
Urfassung der UN-Charta wurde die Feindstaatenklausel festgeschrieben. Sie ist auch noch in
der aktuell gültigen Fassung enthalten. Die Feindstaatenklausel ist somit gegenwärtiges
„Recht“ der UNO.
Die sog. „Feindstaaten“ sind bedingt völkerrechtlich „vogelfrei“
und rechtlos. Vielleicht erklärt sich daraus die zunehmende Entrechtung des Deutschen Volkes.
Die betreffenden Auszüge aus der UN-Charta:
Artikel 52
- (1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder
Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen
Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür
ist, daß diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.
- (2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche
Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen,
durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich
begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat
damit befassen.
- (3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern,
örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen
Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung
der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.
- (4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht
beeinträchtigt.
Artikel 53
- (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder
Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner
Autorität in Anspruch.
Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen
auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht
ergriffen werden;
ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes
2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der
Angriffspolitik eines solchen (Feind-)Staates gerichteten Abmachungen
vorgesehen sind;
die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten
Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates
zu verhüten.
- (2) Der Ausdruck „Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der
während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta
war.
Artikel 107
- (1) Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als
Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder
genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats
dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt
noch untersagt.
Netzmeister, im November 2007
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