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Kurze Erläuterung zur „UN-Feindstaatenklausel“

Die UN-Feindstaatenklausel:

Die UN-Feindstaatenklausel ist in der UN-Charta festgeschrieben. In Artikel 53 werden die Staaten, die während des Zweiten Weltkrieges die Feinde der damaligen Unterzeichnerstaaten der UN-Charta waren, als Feindstaaten bezeichnet. Das betraf vor allem Deutschland und Japan. Gegen diese sogenannten „Feindstaaten“ dürfen gemäß der Artikel 53 und 107 Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein.

Die Urfassung der UN-Charta entstand in der Endphase des Zweiten Weltkrieges. Bereits in der Urfassung der UN-Charta wurde die Feindstaatenklausel festgeschrieben. Sie ist auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten. Die Feindstaatenklausel ist somit gegenwärtiges „Recht“ der UNO.

Die sog. „Feindstaaten“ sind bedingt völkerrechtlich „vogelfrei“ und rechtlos. Vielleicht erklärt sich daraus die zunehmende Entrechtung des Deutschen Volkes.


Die betreffenden Auszüge aus der UN-Charta:

Artikel 52

  • (1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

  • (2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.

  • (3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.

  • (4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.

Artikel 53

  • (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch.
    Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden;
    ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen (Feind-)Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind;
    die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

  • (2) Der Ausdruck „Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Artikel 107

  • (1) Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.

Netzmeister, im November 2007

Ausgabe im PDF-Format 

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